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Riester Rente: Förderung mit staatlichen Zulagen
Was unterscheidet die Riester-Rente von anderen Rentenverträgen?
Der Versicherer oder die Bank garantieren mindestens die Rückzahlung in
Höhe der eingezahlten Beiträge und bei einer nicht-fondsgebundenen
Rentenversicherung eine Mindestverzinsung von derzeit 2,25 Prozent –
nach Abzug der Verwaltungskosten.
Die Leistungen können bis zu 30% als
einmalige Kapitalzahlung abgerufen werden, ansonsten gilt eine
lebenslange Rentenzahlung, berechnet aus dem angesammelten Kapital.
Eine andere Verwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Dafür ist die Riester-Rente auch vor fremdem Zugriff sicher (Stichworte „Hartz IV“ und „Insolvenz“).
Gibt es "grüne" Riester-Produkte, also mit ethisch-ökologischem Anlageansatz?
Ja. Allerdings nur wenige. Neben den Banksparplänen der GLS-, Umwelt-
und Ethikbank sind hier die oeco capital Lebensversicherung, die
Continentale, die Skandia und die Nürnberger Versicherung zu nennen. Weitere
Anbieter werden dazu kommen.
Die Konzepte und die Auswahlkriterien sind unterschiedlich. Vorschläge bekommen Sie bei uns. Nutzen Sie das Formular für Ihr persönliches Angebot.
Wer hat Anspruch auf die staatliche Zulagen-Förderung?
- in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger von Amtsbezügen
- Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
- pflichtversicherte
Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen,
Kurierfahrer, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und
Publizisten)
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, und ihre Ehepartner
- Bezieherinnen
und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie als
Arbeit suchend Gemeldete, die nur wegen zu berücksichtigenden
Einkommens/Vermögens keine Unterstützung erhalten)
- Bezieherinnen
und Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
- Bezieherinnen und Bezieher des Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG")
Keine "Riester-Zulagen" erhalten:
- Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Angestellte
und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
- geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
- Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
- Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe bzw. Sozialgeld
- Studentinnen und Studenten
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